MK-Kanzlei AGBs

4 6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorge nommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. 7. Unterbevollmächtigung und Substitution Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). 8. Honorar 8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. 8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. 8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlic hen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. 8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.

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